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Das Verhältnis von Mord zu Totschlag und die Grenzziehung zur Sterbehilfe

by Dennis Stückmann-Selmanovic
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Book cover type: Paperback
  • ISBN13: 9783656652748
  • Binding: Paperback
  • Subject: N/A
  • Publisher: Grin Verlag
  • Publisher Imprint: Grin Verlag
  • Publication Date:
  • Pages: 46
  • Original Price: USD 25.5
  • Language: German
  • Edition: N/A
  • Item Weight: 73 grams
  • BISAC Subject(s): General

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Mord steht mit seiner absoluten lebenslänglichen Strafandrohung, als das schwerste Delikt im Strafgesetzbuch. Direkt danach folgt im 212 StGB der Totschlag. Viele nicht-Juristen kennen den eigentlichen Unterschied zwischen diesen beiden Normen nicht. Denn beide haben zum Gegenstand, dass ein Mensch einen anderen Menschen tötet. Von Mordmerkmalen haben schon einige gehört, doch was sie genau bedeuten und welchen Zweck sie verfolgen, wei der Normalbürger in der Regel nicht. Wenn man nun annimmt, dass eine Abgrenzung von Mord und Totschlag zumindest durch Juristen kein Problem ist, so irrt man sich. Selbst Rechtsprechung und Literatur stehen seit geraumer Zeit in einem nicht enden wollenden Streit. Diesen Streit gilt es im ersten Teil dieser Arbeit darzulegen und ihn konstruktiv zu diskutieren. Dabei werden seine Auswirkungen auf die Rechtsanwendung und die teilweise seltsamen Ergebnisse präsentiert. In den Bereich der Tötungsdelikte fällt unter anderem auch die terminologisch nicht im Gesetz deklarierte Sterbehilfe. Sie unterfällt derzeit dem 216, der sich allgemein mit der Tötung auf Verlangen widmet. Ihre rechtliche Abgrenzung zu den 211, 212 ist nicht abschlie end geklärt. Insbesondere unklar ist die Behandlung des gleichzeitigen Vorliegens eines Mordmerkmals in Zusammenhang mit der Sterbehilfe. Gerade wenn jemand einem anderen das Sterben erleichtern will, das in Wirklichkeit aber nur macht, um schneller an sein Erbe zu kommen, wird man sich die Frage stellen müssen, ob er nicht aus Habgier gehandelt hat und deshalb wegen Mordes zu bestrafen ist. Auch andere Mordmerkmale kommen in Betracht, sodass sich der zweite Teil der Arbeit mit der Grenzziehung der Sterbehilfe zu 211, 212 beschäftigen wird. Zugegebenerma en ist ein Aufeinandertreffen von Mordmerkmalen und Sterbehil

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