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Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages: Abgrenzung und wesentliche Inhalte

by Frank Thiele
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Book cover type: Paperback
  • ISBN13: 9783656993728
  • Binding: Paperback
  • Subject: N/A
  • Publisher: Examicus Verlag
  • Publisher Imprint: Examicus Verlag
  • Publication Date:
  • Pages: 52
  • Original Price: GBP 27.5
  • Language: German
  • Edition: N/A
  • Item Weight: 82 grams
  • BISAC Subject(s): Business Law

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten. Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von grö ter praktischer Bedeutung sind. Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz). So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschlu oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen. 2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände). Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, mu neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschlie en) auch die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschlie enden Tarifvertrag; z.B. können Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschlie en. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschlie en, geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem allgemeinen Vertragsrecht nach 145 ff. BGB und gemä 1 Abs. 2 TVG ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.[...]

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