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Widersprüchliche Verträge und Sowieso-Kosten auf Grundlage der Entscheidung 2 Ob 230/17p des OGH

by Nikolaus Herczeg
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Book cover type: Paperback
  • ISBN13: 9783346028662
  • Binding: Paperback
  • Subject: N/A
  • Publisher: Grin Verlag
  • Publisher Imprint: Grin Verlag
  • Publication Date:
  • Pages: 38
  • Original Price: USD 25.5
  • Language: German
  • Edition: 1. Auflage
  • Item Weight: 64 grams
  • BISAC Subject(s): Labor & Employment

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2, Universität Wien (Institut für Zivilrecht), Veranstaltung: Seminar aus Zivilrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit soll Fragen zu widersprüchlichen Verträgen, Sowiesokosten und der Bauaufsicht beantworten. Die Grundlage ist dabei die Entscheidung 2 Ob 230/17p des OGH, in welcher sich der OGH mit den Problemen einer mangelhaften Fenster-Montage beschäftigt hat. Anhand der Fülle der Entscheidungen zu widersprüchlichen Verträgen und Kostenersatz kann man sehen, dass eine fehlerhafte Vertragsgestaltung und ungenügende Aufklärung bei Vertragsverhandlungen keine Seltenheit sind. Im Idealfall formulieren beide Parteien ihren Willen klar und verständlich und erbringen ihre Leistungen vertragsgemä . Leider kommt es vor, dass die Rechtsbeziehung irgendeinen Mangel hat. Das kann schon bei der Formulierung des Parteiwillens beginnen. Hier stellt sich nun die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und welcher Inhalt nun tatsächlich vereinbart wurde. Falls es bei der ordnungsgemä en Erfüllung des Vertrages zu Problemen kommt, stehen der benachteiligten Partei einige Rechtsinstitute zur Verfügung, unter anderem das Institut der Gewährleistung. Es ergeben sich die Probleme dadurch, dass der Werkunternehmer das "Werk" zwar vereinbarungsgemä errichtet, die Erfüllung aber dennoch einen Mangel darstellt und einen Schaden verursacht. Der Werkbesteller möchte naturgemä in irgendeiner Form für einen entstanden Schaden Ersatz und er hat sicherlich auch ein Interesse an einem einwandfreien, funktionierenden Werk. Was hat nun der Werkunternehmer zu leisten? Gibt es unter Umständen Fälle, in denen der Werkunternehmer von seiner Kostenersatzpflicht befreit wird?

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